Günter Gloser MdB - Staatsminister für Europa

Parlament
22. Januar 2009
Wie verbindlich soll eine Patientenverfügung sein?

Die Angst, im Falle einer schweren Krankheit gegen den eigenen Willen ärztlich behandelt zu werden, ist bei vielen Menschen groß. Etwa sieben Millionen Menschen haben Schätzungen zu Folge bereits eine Patientenverfügung verfasst, um für diesen Fall vorzusorgen. Allerdings ist umstritten, unter welchen Umständen sich Ärzte und Betreuer an vorab formulierte Patientenverfügungen halten müssen. Damit Patienten, Angehörige, Ärzte, Pfleger und rechtliche Vertreter künftig genau wissen, wann eine Patientenverfügung verbindlich ist und wann nicht, plant der Deutsche Bundestag, die Bindungswirkung der Patientenverfügungen klar festzulegen.

Hierfür liegen drei Gesetzentwürfe vor, die jeweils von Abgeordneten verschiedener Parteien eingebracht wurden. In dieser Woche diskutierte das Parlament einen Vorschlag der auf die Abgeordneten Wolfgang Bosbach (CDU) und René Röspel (SPD) zurückgeht sowie eine Initiative von Wolfgang Zöller (CSU) und Dr. Hertha Däubler-Gmelin (SPD).

Zöller-Entwurf: Mutmaßlicher Wille ausschlaggebend 
Die Abgeordneten um den unterfränkischen CSU-Abgeordneten Wolfgang Zöller und der ehemaligen Justizministerin Dr. Hertha Däubler-Gemlin wollen eine gesetzliche Bestimmung durchsetzen, wonach Betreuer und Bevollmächtigte verpflichtet sind, dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung soll folgegemäß eine hohe Verbindlichkeit besitzen und wäre voll anzuerkennen. Einschränkungen je nach Behandlungssituation oder Schwere der Erkrankung sind nicht vorgesehen. Allerdings ist zusätzlich zur Patientenverfügung „die aktuelle Situation des Patientenwillens“ durch Ärzte, Betreuer und Angehörige zu ermitteln. Hierfür sollen zum Beispiel aktuelle Begleitumstände oder der Stand der medizinischen Entwicklung berücksichtigt werden.

Bosbach-Entwurf: Schutz des Lebens im Vordergrund
Eine eingeschränkte Verbindlichkeit von Patientenverfügungen sieht der Vorschlag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach (CDU) und René Röspel (SPD) vor. Nach dieser Vorlage wird bei der Bewertung, ob eine Patientenverfügung verbindlich ist, nach der jeweiligen Erkrankung und der Krankheitsphase unterschieden. So kann eine lebenserhaltende Maßnahme nur abgebrochen werden, wenn eine „unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit“ diagnostiziert wurde – oder wenn der Patient auf Dauer bewusstlos ist. Bei nicht tödlichen Erkrankungen muss eine qualifizierte Patientenverfügung vorliegen, damit eine lebenserhaltende Maßnahme abgebrochen werden kann. Eine qualifizierte Patientenverfügung setzt eine ärztliche Beratung über das jeweilige Krankheitsbild und eine notarielle Beurkundung voraus.

Stünker-Entwurf: Patientenwille entscheidet
Bereits im Juni 2008 wurde ein Gesetzentwurf von Joachim Stünker (SPD) im ersten Durchgang beraten. Danach ist eine Patientenverfügung absolut verbindlich, wenn sie schriftlich vorliegt – unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Dem schriftlich verfügten Patientenwillen würde damit der Vorrang vor einer neuen Bewertung der Krankheitssituation eingeräumt.

Zu allen drei Gesetzesentwürfen findet im März eine umfassende Sachverständigenanhörung statt. Die Ergebnisse dieser Anhörung möchte ich für unsere Entscheidungsfindungen nutzen. Da es sich bei der Abstimmung um eine Gewissensentscheidung handelt, gibt es in dieser Frage keinen Fraktionszwang. 

 

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